Warum muss ich Google Fonts DSGVO konform einbinden?

In seinem Urteil (3 O 17493/20*) vom 20.01.2022 hat das LG München entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts auf Webseiten nicht auf die berechtigten Interessen der Webseitenbetreiber gestützt werden kann. Dafür bedarf es der Einwilligung des Nutzers und zwar bevor die Fonts geladen werden.

Bei einem Verstoß drohen dem Webseitenbetreiber u.a. Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz.

 

*externer Link

Google Fonts gibt die IP-Adresse weiter

Bei der dynamischen Einbindung werden Google Fonts von Google-Servern geladen. Der Computer des Nutzers muss sich zu diesem Zweck mit diesen Servern verbinden. Dann werden die Fonts in den Browser des jeweiligen Nutzers geladen.

 

Währenddessen wird die IP-Adresse des Nutzers an Server in die USA – und damit außerhalb der EU – weitergegeben. Dies stellt einen Datenschutzverstoß dar.

Google Fonts lokal einbinden

Wer Schriftarten von Google verwenden möchte, muss sie ab sofort lokal (auf dem eigenen Server) vorladen. So wird keine Verbindung zu den Google Servern hergestellt.

 

Bei Runenburg werden Ihre Schriftarten standardmäßig lokal eingebunden. Wenn Sie eine Webseite bei uns kaufen, werden Sie deshalb also auch keine Klage erhalten.

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